Die APV als massgebliche Beurteilungsgrundlage statuiert eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr; während der Sommerzeit eine solche von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Art. 19 Abs. 1 APV). Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen (Abs. 2). 8.3. Ein effektives Verbot des Betriebs von lärmemittierenden Anlagen kann aus Art. 19 APV selbstredend nicht hergeleitet werden. Die Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme hat jedoch – auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips – in die Beurteilung einzufliessen. Aus der BImSchV ergibt sich für die Statu-