an Sonn- und Feiertagen basieren die Immissionswerte auf Ruhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Ziff. 1 und 3 BImSchV). Diese Vorschriften zu Betriebs- und Ruhezeiten sind – wie erwähnt – für die schweizerische Beurteilung nach LSV nicht per se massgeblich. Allzu starke Abweichungen sind indes nicht zuzulassen, da ansonsten das der BlmSchV und damit auch der schweizerischen Konzeption zugrundeliegende Berechnungsmodell der Immissionsrichtwerte infrage gestellt würde. Die APV als massgebliche Beurteilungsgrundlage statuiert eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr;