8.2. Der angefochtene Entscheid statuiert für die Skateranlage durchgehende Betriebszeiten von 08.00 bis 21.00 Uhr an Wochen- wie an Sonn- und Feiertagen (Dispositiv-Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids). Gemäss dem Konzept der BImSchV beziehen sich die Immissionsrichtwerte tagsüber an Wochentagen auf die Zeitspanne zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 22.00 Uhr; die Ruhezeit an Werktagen bezieht sich auf die Zeitspannen von 06.00 bis 08.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen basieren die Immissionswerte auf Ruhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Ziff.