R1S.2018.05088 Seite 20 dann gehe auch die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) werktags in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe von einem erhöhten Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung aus. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ein besonderes Ruhebedürfnis der Anwohner schlicht und einfach der Notorietät entspreche. Eine Beschränkung der Betriebszeiten könne sodann in Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gefordert werden. Im angefochtenen Beschluss fehlten zu den Ruhezeiten jedwede Erwägungen.