Eine Ausrichtung des Angebots auf die Besucher der Skateranlage oder der Beach-Volleyballfelder im Speziellen ist nicht ersichtlich. Die gesamtheitliche Betrachtung kann insofern nicht Platz greifen. 7.5. Die unter vorstehender Ziffer 7.1 erwähnten Rügen sind unbegründet. 8.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, dass nach Massgabe der BImSchV sowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch die dort definierten Ruhezeiten Anwendung finden müssten, zumal die Beurteilung auch im Übrigen in Anlehnung an das deutsche Recht erfolge. Dass im angefochtenen Entscheid keine Mittagspausen definiert würden, erweise sich als rechtswidrig. So-