Unter diesen Umständen kann angesichts der nur geringfügigen Immissionen des Beach- Volleyballspiels und der Liegewiese eine lärmrechtliche Relevanz dieser Anlagen für das gesamte Umfeld der rekurrentischen Liegenschaft ausgeschlossen werden. Anlässlich des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins waren bei der rekurrentischen Liegenschaft keinerlei Geräusche der erwähnten Einrichtungen wahrnehmbar. Die Einrichtungen sind baurechtlich bewilligt, sodass keine Neubeurteilung in Frage steht. Die Gutachterin und die Vorinstanz durften daher auf eine besondere Beurteilung verzichten.