R1S.2018.05088 Seite 19 befindlichen Einrichtungen (Beach-Volleyballfeld, Liegewiese gegenüber Flussbad oberer Letten), ist ein Verzicht auf eine Gesamtbeurteilung ohne weiteres nachvollziehbar. Es handelt sich um kleinmassstäbliche Anlagen, ohne Flutlicht- und Lautsprecheranlage und ohne Zuschauerraum bzw. Sitztreppen. Ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt. Unter diesen Umständen kann angesichts der nur geringfügigen Immissionen des Beach- Volleyballspiels und der Liegewiese eine lärmrechtliche Relevanz dieser Anlagen für das gesamte Umfeld der rekurrentischen Liegenschaft ausgeschlossen werden.