Auch gemäss § 1 Abs. 3 BImSchV sind Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, der Sportanlage zuzurechnen. Dies entspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG vorschreibt (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 5.4).