7.2. Bei der rekursgegenständlichen Skateranlage handelt es sich um ein Teilelement der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018, E. 2.5; mit Hinweis auf VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Insofern sind grundsätzlich alle Immissionen der Sport- und Freizeitanlage, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung verursacht werden, in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 133 II 292, E. 3.1). Auch gemäss § 1 Abs. 3 BImSchV sind Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, der Sportanlage zuzurechnen.