7.1. Der Rekurrent macht sodann geltend, die rekursgegenständliche Skateranlage sei zunächst isoliert, hernach aber auch noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusammen mit dem Volleyballfeld, der Badeanstalt und der Gastwirtschaft zu beurteilen. Auch insoweit erweise sich die vorinstanzliche Prüfung als ungenügend und sei der Entscheid zufolge Begründungsmangels aufzuheben.