RPG]) zu fordern wäre bzw. entsprechende Evaluationen getätigt werden müssten. Dergestalt kann – bemerkungsweise angefügt – auch aus dem Vorsorgeprinzip nicht hergeleitet werden. Vorliegend wäre, so der Rekurrent als legitimiert betrachtet würde, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der projektierten Skateranlage auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 zu bejahen. Entsprechende Freiflächen, noch dazu solche im Eigentum des Gemeinwesens, sind in der Stadt Zürich rar. Als Folge der dichten Bebauungsstruktur auf städtischem Gebiet sind Freizeitanlagen kaum gänzlich ohne eine gewisse Beeinträchtigung von Anwohnern realisierbar.