Erleichterungen sind zu gewähren, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 7 Abs. 2 LSV). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekurrenten könnte aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass für eine Anlage eine positive oder negative Standortgebundenheit (analog zu Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes [RPG]) zu fordern wäre bzw. entsprechende Evaluationen getätigt werden müssten.