Des Weiteren können, so man die Immissionsrichtwerte des BAFU mit den Immissionsgrenzwerten gemäss LSV gleichsetzt, Erleichterungen bis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährt werden (Art. 25 Abs. 2 USG). Erleichterungen sind zu gewähren, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 7 Abs. 2 LSV).