Die Praxis hat in Lärmschutzfällen verschiedentlich festgehalten, dass auf die bei der Liegenschaft des Betroffenen gemessenen Immissionen – und nur auf diese – abzustellen ist. Bei einer Lärmklage kann es nur um die Feststellung gehen, ob der Lärmkläger übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wenn deshalb einzig die in bzw. bei der Liegenschaft des Betroffenen auftretenden Immissionen beurteilt werden, ist dies nicht zu beanstanden (BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 in BEZ 2016 Nr. 34, E. 5.3.2; bestätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016; diese Legitimationsfrage implizit bestätigt mit BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 4.6).