Die weiteren beizuziehenden Beurteilungskriterien sprechen klar für die Realisierung der Anlage am projektierten Standort und gegen eine übermässige Beeinträchtigung des Rekurrenten. Dasselbe hat sich aufgrund des im Verfahren G.- Nr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ergeben. Der Rekurrent wird durch weitere Lärmarten, wie beispielsweise Lautsprecherdurchsagen der Gastronomiebetriebe oder auf der Wasserwerkstrasse/Kornhausbrücke verkehrende Motorfahrzeuge, erheblich stärker beeinträchtigt.