R1S.2018.05088 Seite 14 Parzelle Kat.-Nr. UN4761 nicht vorgesehen. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 2 Abs. 4 BImSchV, welcher einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen beim Betrieb von Sportanlagen zum Gegenstand hat. Auch solche Geräuschspitzen sind bei der projektierten Skateranlage nicht zu erwarten; die Aufprallgeräusche der Skateboards werden im Lärmgutachten korrekt nach den Vorschriften über den Regelbetrieb beurteilt.