Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Zwar hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Betrieb einer Skateranlage nicht von vornherein als Bagatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von vornherein weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich sind, weshalb entsprechende Abklärungen zu treffen sind (VB.2005.00481 vom 8. Februar 2006, E. 5.1- 5.5). Aus dem zitierten Entscheid ergeben sich aber keine Gründe, weshalb (und inwiefern) der Lärm von Skateranlagen gänzlich abweichend von den allgemeinen lärmrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre. 5.3. Die unter vorstehender Ziffer 5.1 erwähnte Rüge ist unbegründet.