5.2. Nach den vorstehenden Erwägungen unter den Ziffern 4.2-4.4 kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lärm von Skateranlagen anhand der Kriterien der BImSchV sowie gestützt auf deren entsprechende Adaption durch die Vollzugshilfen des BAFU nicht rechtsgenüglich beurteilen liesse. Die spezifisch auf den Lärm von Skate-Einrichtungen (Skate- Rampen) zugeschnittene Bayerische Studie orientiert sich an denselben Kriterien. Der Rekurrent tut nicht im Einzelnen dar, in welcher Hinsicht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre.