4.6. Die Frage der funktionalen Vereinbarkeit ist allein mit Bezug auf diejenige Nutzungszone relevant, in welchem eine Baute bzw. Anlage belegen ist (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 2, S. 769 f., mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 befindet sich in der Freihaltezone. Die Zonierung umliegender Nutzungszonen ist bei der Beurteilung der funktionalen Zonenkonformität nicht relevant. Aus der Belegenheit der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X in der Wohnzone (ES II) kann zulasten der auf der Parzelle Kat.-Nr.