4.5. Dass das BAFU die Bayerische Studie in der Vollzughilfe 2017 (S. 21) als "Stand des Wissens und der Technik" bezeichnet, führt nach dem Gesagten ebenfalls nicht dazu, dass die darin empfohlenen (Mindest-)Abstände für die schweizerische Betrachtung massgeblich wären. Eine Kompetenz zur Rechtsetzungsdelegation kommt dem BAFU nicht zu.