R1S.2018.05088 Seite 10 bieten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 BImSchV) beträgt der gemäss Bayerischer Studie empfohlene Mindestabstand hingegen 100 m für eine Minipipe und 80 m für eine kleine Skateranlage (jeweils mit ganztägigen Nutzungszeiten). Angesichts der Belegenheit der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X inmitten der Stadt Zürich, der Distanz von ca. xy m zur projektierten Minipipe und den weiteren Besonderheiten (Kornhausbrücke, von Gebäuden verdeckte und erhöhte Lage) vermögen die wiedergegebenen Richtwerte der Bayerischen Studie die zu treffende Einzelfallbeurteilung nicht zu ersetzen.