Das fünfstufige Modell der Emissionsrichtwerte, welches der BImSchV und damit auch der Festlegung der empfohlenen Abstände gemäss der Bayerischen Studie (S. 43) zugrunde liegt, ist in der Schweiz nicht anwendbar. Beim reinen Wohngebiet handelt es sich um eine Wohnzone mit einem überaus hohen Immissionsschutz; mithin um einen Zwischenschritt zwischen der schweizerischen ES I und ES II. Deren Anwendung rechtfertigt sich daher nur, wenn die fragliche Zone ein erhöhtes Ruhebedürfnis aufweist (BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011, E. 6.2; BRGE IV Nrn. 0001/2012 und 0002/2012 vom 12. Januar 2012, E. 6.2.1).