Aus der Autonomie des schweizerischen Rechtskreises folgt aber, dass die von der BImSchV vorgegebenen Emissionsrichtwerte in quantitativer Hinsicht nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen. Massgeblich ist die autonome Einstufung der Schutzbedürftigkeit des betreffenden Wohngebiets nach Massgabe der Unterteilung in ES (Art. 43 LSV). Das BAFU hat in den Vollzugshilfen 2013 und 2017 die erwähnten Richtwertschemata definiert und verweist sodann auf die Erforderlichkeit einer Einzelfallbeurteilung (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15 und S. 23).