Die Emissionsparameter der Bayerischen Studie orientieren sich in technischer Hinsicht an der Konzeption der BImSchV. Diese unterscheidet sich vom System der LSV insbesondere durch die Ausscheidung besonderer (Abend-)Ruhezeiten. Weil die Vollzugshilfe des BAFU 2017 punkto Messweise und Ruhezeiten im Kern ebenfalls auf der BImSchV aufbaut, ist das Vorgehen der Gutachterin nicht zu beanstanden. Aus der Autonomie des schweizerischen Rechtskreises folgt aber, dass die von der BImSchV vorgegebenen Emissionsrichtwerte in quantitativer Hinsicht nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen.