Eine direkte Anwendung der Immissionsrichtwerte der BImSchV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht. Massgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist schweizerisches Lärmschutzrecht (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.3; BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.5). Insofern kann der Rekurrent aus den aus der Konzeption der BImSchV und der – selbstredend – darauf basierenden Bayerischen Studie zu seinen Gunsten direkt nichts ableiten.