4.4. Die vom Rekurrenten angerufenen, in Tabelle 29 (S. 43) der Bayerischen Studie ersichtlichen Mindestabstände vom Rand der Anlage zur schutzbedürftigen Bebauung beziehen sich auf die Kategorisierung der Immissionsorte nach Massgabe von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 BImSchV. Das fünfstufige Modell umfasst Kategorien von Gewerbegebieten (Ziff. 1), Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Ziff. 2), allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Ziff. 3), reine Wohngebiete (Ziff. 4) und Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (Ziff. 5).