Die Abzüge und Zuschläge erweisen sich im Grundsatz als berechtigt. Einzig hinsichtlich der Pyramide ist der angenommene Abzug angesichts der Messungen an zwei Beton-Einrichtungen nicht nachvollziehbar; anzusetzen ist der in der Bayerischen Studie ermittelte Wert von 69 dB (A). Bei den projektierten Einrichtungen handelt es sich fast ausschliesslich um Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung, welche normalerweise abgeschlossene Einzelereignisse beinhaltet, sodass auf Basis der typischen Anzahl Ereig-