R1S.2018.05088 Seite 7 che auf Sportanlagen für hohe Spitzenpegel infrage kommen. Dabei wurde in Anwendung der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 15.2.4 der ermittelte (Spitzen-)Dauerschallleistungspegel zugrunde gelegt und mit einem Zuschlag von 3 dB (A) versehen, welcher gemäss der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 4 der Differenz zwischen Maximalpegel und Schallleistungspegel bei lautem Rufen (Kommunikationsgeräusche) entspricht (Vollzugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 18). Die Vollzugshilfe