Was das Kriterium der Spitzenpegel angeht, so definieren sich diese nach Konzeption der BImSchV relativ zu den Richtwerten, wobei die entsprechenden Richtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschritten werden dürfen. Für diese Maximalpegel sind in der Vollzugshilfe BAFU 2013 Werte basierend auf einem Referenzabstand von 1 m für verschiedene Schallereignisse dargestellt, wel-