nigen der LSV insofern unterscheidet, als dass letztere auf jahresdurchschnittliche Beurteilungspegel abstellt, wohingegen sich die deutschen Beurteilungspegel auf sehr kleine Mittelungszeiten beziehen (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 3.4; BGE 133 II 292, E. 3.5). Rechnerisch zu beachten ist des Weiteren, dass nach schweizerischer Konzeption im Allgemeinen die Pegelzuschläge bzw. die Impulszuschläge nicht am Emissionsort vergeben werden, sondern am Immissionsort. Für die Berechnungen mit den Emissionskennwerten der VDI-Richtlinie 3770 sind somit die reinen Emissionsdaten ohne die Impulszuschläge heranzuziehen.