R1S.2018.05088 Seite 6 wie die schweizerische Konzeption – auf, sondern fünf. Als weitere Abweichung zum Usus nach LSV wird in der BlmSchV nicht nur zwischen Tag und Nacht unterschieden, sondern es werden zusätzliche Ruhezeiten und Spitzenpegel separat behandelt. Da diese Unterscheidung elementarer Bestandteil der deutschen Berechnungsvorschriften ist, muss sie auch bei der Ableitung der schweizerischen Richtwerte Anwendung finden (Vollzugshilfe des BAFU "Lärm von Sportanlagen" in der Ausgabe 2013 [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU 2013], Anhang [EMPA-Bericht zur Beurteilung der Lärmbelastung von Polysportanlagen] S. 15).