15, 19 und 23 USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien herangezogen werden können, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15; mit Hinweis auf BGE 123 II 325, E. 4d bb). Bei der Anwendung der BImSchV ist namentlich zu berücksichtigen, dass diese keine Unterteilung in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte kennt, wie sie einer Betrachtung nach der schweizerischen LSV zugrunde liegen.