Die Vollzugshilfe BAFU 2017 basiert methodisch auf der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [BImSchV]), unter Anpassung der beschriebenen Methode an die schweizerischen Verhältnisse. Kerngedanke ist, dass bei der Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) bzw. der Festlegung einer Störschwelle nach den allgemeinen Grundsätzen im Sinne von Art. 15, 19 und 23 USG gemäss Art.