Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4.1. Der Rekurrent rügt zunächst, dass gemäss Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Umwelt "Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 1: Skateanlagen" auf Seite 43 selbst für "kleine Anlagen" ein Mindestabstand von 130 m zum "Allgemeinen Wohngebiet" einzuhalten sei, wenn die Skateranlage auch während der Ruhezeiten betrieben werden solle. Dies müsse angesichts der spezifischen Charakteristik des Skate-Lärms auch in der Schweiz Geltung haben, zumal das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in der Vollzugshilfe für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm diese Studie