fahrenen Durchgangsstrasse oder bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 23 %. Die Praxis geht im Allgemeinen davon aus, dass eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB (A), was einer Zunahme des Strassenverkehrs um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV) verursacht (VB.2002.00214 in BEZ 2003 Nr. 7, E. 2b, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).