2. Die Anordnung der aktuell bestehenden Skate-Rampen auf der Asphaltfläche (unter der Kornhausbrücke) erfolgte durch die Nutzer der bewilligten Sport- und Freizeitanlage bzw. des Quartierplatzes sukzessive ab dem Jahr 2008. Während der Dauer des von der Vorinstanz durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahrens stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2018 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beinhaltend den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes unter Absicherung der Einhaltung dieses Verbotes mittels baulicher Massnahmen. Dieses Gesuch