R1S.2018.05088 Seite 2 D. Mit Rekursantwort vom 25. September 2018 beantragte die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich (im Folgenden: Grün Stadt Zürich), es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 23. Oktober 2018 hielt der Rekurrent an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz und Grün Stadt Zürich duplizierten mit Eingaben je vom 19. November 2018 mit ebenfalls unveränderten Begehren.