{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n10.3.\nFür die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Vollstreckung\ndaselbst ist grundsätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde daselbst befugt und verpflichtet (§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\nIndessen kann die Sachverfügung auch bereits Anordnungen zur Vollstreckung enthalten. Die Behörde, welche die Sachverfügung erlässt, ist befugt\nund je nach den Umständen im Einzelfall auch verpflichtet, Vollstreckungsmodalitäten in das Dispositiv aufzunehmen (Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu\n§§ 29-31 Rz. 15). Bei der Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels kommt\ndem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu (Jaag, § 30\nRz. 39 und Rz. 68 ff.).\n\n10.4.\nDer Rekurrent tut nichts dar, was die im angefochtenen Entscheid verfügte\nDurchsetzung der Betriebszeiten mittels privater Sicherheitsfirmen von\nvornherein als ungeeignet erscheinen liesse. Systematische Verstösse gegen die Nutzungsordnung sind nicht ersichtlich und auch nicht von vornherein zu vermuten. Nach den im vorsorglichen Massnahmeverfahren (G.-Nr.\nR1S.2018.05047) eingereichten Kundenrapporten der Securitas ist während der Ruhezeiten kaum von Verstössen auszugehen. Beim Rekurrenten\nhandelt es sich um den einzigen Lärmkläger. Eine Befragung weiterer unbestimmter Anwohner der Liegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist –\nwie erwähnt – nicht vorzunehmen. Die Anordnung baulicher Massnahmen\n(Abschliessung) wäre unverhältnismässig, zumal solche Einrichtungen von\nder Behörde oder Drittbeauftragten jeden Tag neu angeordnet werden\nmüssten. Ein Anspruch auf Erlass eines Benutzungsreglementes kann aus\nder vom Rekurrenten zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden\n(BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9). In dem Entscheid ging\nes gerade darum, dass für den fraglichen Allwetterplatz keine Betriebszeiten festgelegt worden waren. Über die an Grün Stadt Zürich als Betreiber-\n\nR1S.2018.05088 Seite 25\nschaft adressierten Betriebszeiten hinaus ist das Baurekursgericht weder\nzuständig noch befugt, einer Gemeinde Anweisungen zum Erlass polizeilicher Bestimmungen zu erteilen. Das übersprayte Mahnplakat an der Brücke sowie die verkritzelte Hinweistafel tun nichts zur Sache. Die Ausschilderung der Betriebszeiten ist im Hinblick auf die modifizierten Betriebszeiten ohnehin neu vorzunehmen.\n\n11.\nIm Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefochtene\nBausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 um die erwähnten Auflagen zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n12.\nDer Rekurrent unterliegt mit seinen Begehren grossmehrheitlich. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten\nund zu je einem Zehntel der Vorinstanz sowie Grün Stadt Zürich aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG;\n§ 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der\nRekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in:\nKommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts der zahlreichen erhobenen Rügen und einer gewissen Fallkomplexität ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.\n\n"}