{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n9.2.\nDas USG ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die\nschädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1\nAbs. 2 USG; das bereits erwähnte Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden\ndabei primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11\nAbs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu\nbegrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11\nAbs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu\nverschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen\nunter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder\nlästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die unter den Immissionsgrenzwerten\n\nR1S.2018.05088 Seite 23\nliegenden Planungswerte legen daher nicht das Mass der vorsorglichen\nEmissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest. Die Einhaltung der\nPlanungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eingehalten\nsind (zum Ganzen BGE 124 II 517, E. 4a und E. 4b). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des\nlärmrechtlichen Vorsorgeprinzips eine klar quantifizierbare, erhebliche Beeinträchtigung der Betroffenen bedinge. Dergestalt ergibt sich aus den von\nder Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Entscheiden nicht (vgl.\nBGE 123 II 74, E. 5a). Indes ist mit Bezug auf die konkret infrage stehende\nMassnahme selbstredend deren Verhältnismässigkeit zu prüfen.\n\n9.3.\nDas Begehren des Rekurrenten auf Lärmbegrenzung mittels einer Lärmschutzwand ist nicht genügend substantiiert. Einen Standort für eine Lärmschutzwand definiert der Rekurrent nicht. Die Erstellung einer Lärmschutzwand stellt mit Bezug auf den Lärm der vorliegend zu beurteilenden Skateranlage kein taugliches Instrument dar. Der Rekurrent legt auch nicht dar,\ninwiefern sich mittels einer Lärmschutzwand die Lärmbelastung erheblich\nreduzieren liesse. Sodann kann eine Lärmschutzwand nicht per se als\nLärmbegrenzung an der Quelle gelten. Auf das Begehren ist insofern nicht\nweiter einzugehen. Ein Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die vom Rekurrenten sodann\nvorgeschlagene Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke\nkönnte zwar grundsätzlich als Lärmschutz an der Quelle gelten. Dass eine\nsolche Massnahme indes entsprechend der Auffassung der Vorinstanz mit\nKosten von mehreren Fr. 10'000.– verbunden sein dürfte, ist plausibel,\nweshalb sie von vornherein als unverhältnismässig einzustufen ist.\n\n9.4.\nZusammengefasst ist die Rüge gemäss vorstehender Ziff. 9.1 unbegründet.\n\n10.1.\nDer Rekurrent fordert ferner Durchsetzungsmassnahmen zwecks Sicherstellung der Einhaltung der abendlichen Betriebszeitenbeschränkungen.\nDazu gehöre auch die Reduktion der Strassenbeleuchtung sowie bauliche\nVorrichtungen zur Abschliessung.\n\nR1S.2018.05088 Seite 24\n10.2.\nDer angefochtene Entscheid enthält in Dispositiv-Ziffer I.6 die Auflage, zur\nEinhaltung der Betriebszeiten eine externe Firma für Kontrollgänge zu beauftragen. Sodann sieht Dispositiv-Ziffer I.7 für den Fall berechtigter Lärmklagen die Anordnung zusätzlicher baulicher und/oder betrieblicher Massnahmen vor.\n\n"}