{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nR1S.2018.05088 Seite 21\nierung von Mittagsruhezeiten während der Wochentage keine Grundlage.\nIndes ist der Rekurs in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss LSV sowie unter Rücksichtnahme auf die Ruhezeiten gemäss APV insofern gutzuheissen, als an Werktagen eine Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr infrage steht. Die entsprechende betriebliche Einschränkung ist vertretbar.\nAn – regelmässig arbeits- und schulfreien – Wochenenden besteht indes\nein erhöhtes Interesse der Nutzer am Betrieb, weshalb die Einhaltung einer\nMittagsruhe oder eine gänzliche Betriebseinstellung an Samstagen insofern\nnicht als verhältnismässig gelten kann. Die Immissionen während der\nabendlichen Ruhezeiten werden gemäss BlmSchV, wie aufgezeigt, separat\nbehandelt und am Immissionspunkt IO 5 des Rekurrenten ohnehin eingehalten. Eine entsprechende betriebliche Einschränkung rechtfertigt sich\nwährend der Sommerzeit, in welchen die APV eine Nachtruhe erst ab\n23.00 Uhr statuiert, nicht. Eine Betriebseinstellung bereits ab 20.00 Uhr\nliesse sich mit Blick auf das bei Sport- und Freizeitanlagen notorische Interesse der Nutzer am Betrieb ausserhalb der regulären Arbeits- und Schulzeiten nicht rechtfertigen. Insofern ist während der Sommerzeit ein Betrieb\nbis um 21.00 Uhr zu gewährleisten. Während der Winterzeit besteht das Interesse am Abendbetrieb bei der vorliegenden, nicht von Vereinen genutzten Anlage nicht im gleichen Umfang. Die Betriebszeit ist daher in Anwendung des Vorsorgeprinzips auf 20.00 Uhr zu beschränken. An Sonn- und\nFeiertagen ist – in Anlehnung an die Ruhezeiten gemäss BImSchV und\nbereits angesichts fehlender Berechnungen für die morgendliche Ruhezeit\n– ein Betrieb erst ab 09.00 Uhr vorzusehen. Da die BImSchV an Sonn- und\nFeiertagen ferner eine Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorsieht und\ndie APV – wie erwähnt – an öffentlichen Ruhetagen ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Bevölkerung ausweist, ist an Sonn- und Feiertagen ebenfalls eine Betriebsunterbrechung statthaft. Nach schweizerischen Gepflogenheiten\nist diese von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen. In der Summe ergeben\nsich damit keine Abweichungen von den der Beurteilung zugrundeliegenden Lärmbelastungswerten.\n\nBeim Entscheid ist angesichts der allgemein bekannten Unklarheiten mit\nBezug auf eine – mögliche – zukünftige Abschaffung von Sommer- und\nWinterzeit der saisonale Betrieb sinnvollerweise nach Monaten festzulegen.\nSoweit mit Bezug auf die Festlegung der Betriebszeiten von einem Begründungsmangel auszugehen ist, kann dieser als im Rekursverfahren als geheilt gelten.\n\nR1S.2018.05088 Seite 22\n8.4.\nIn Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.4 Satz 1 ist der angefochtene Entscheid demgemäss wie folgt zu modifizieren:\n\n\"Der Betrieb der Skateranlage wird wie folgt gestattet\n\nWährend der Monate April bis Oktober:\nMontag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr\nbis 21.00 Uhr\nSamstags von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr\nAn Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von\n14.00 bis 21.00 Uhr\nWährend der Monate November bis März:\nMontag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr\nbis 20.00 Uhr\nSamstags von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr\nAn Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von\n14.00 Uhr bis 20.00 Uhr \"\n\n9.1.\nDer Rekurrent macht schliesslich geltend, im angefochtenen Entscheid ungeprüft geblieben sei auch die Möglichkeit von lärmschützenden Installationen (Lärmschutzwand, Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke). Derartige Massnahmen seien in Anwendung des Vorsorgeprinzips\ngeboten.\n\n"}