{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nR1S.2018.05088 Seite 20\ndann gehe auch die Allgemeine Polizeiverordnung (APV) werktags in der\nZeit von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis zum Beginn der\nNachtruhe von einem erhöhten Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung aus. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass an\nSonn- und allgemeinen Feiertagen ein besonderes Ruhebedürfnis der Anwohner schlicht und einfach der Notorietät entspreche. Eine Beschränkung\nder Betriebszeiten könne sodann in Anwendung des umweltrechtlichen\nVorsorgeprinzips gefordert werden. Im angefochtenen Beschluss fehlten zu\nden Ruhezeiten jedwede Erwägungen.\n\n8.2.\nDer angefochtene Entscheid statuiert für die Skateranlage durchgehende\nBetriebszeiten von 08.00 bis 21.00 Uhr an Wochen- wie an Sonn- und Feiertagen (Dispositiv-Ziffer I.4 des angefochtenen Entscheids). Gemäss dem\nKonzept der BImSchV beziehen sich die Immissionsrichtwerte tagsüber an\nWochentagen auf die Zeitspanne zwischen 06.00 bis 22.00 Uhr sowie an\nSonn- und Feiertagen von 07.00 bis 22.00 Uhr; die Ruhezeit an Werktagen\nbezieht sich auf die Zeitspannen von 06.00 bis 08.00 Uhr sowie von 20.00\nbis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen basieren die Immissionswerte auf\nRuhezeiten von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie\nvon 20.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Ziff. 1 und 3 BImSchV). Diese Vorschriften zu Betriebs- und Ruhezeiten sind – wie erwähnt – für die schweizerische Beurteilung nach LSV nicht per se massgeblich. Allzu starke Abweichungen sind indes nicht zuzulassen, da ansonsten das der BlmSchV\nund damit auch der schweizerischen Konzeption zugrundeliegende Berechnungsmodell der Immissionsrichtwerte infrage gestellt würde. Die APV\nals massgebliche Beurteilungsgrundlage statuiert eine Nachtruhe von\n22.00 Uhr bis 07.00 Uhr; während der Sommerzeit eine solche von\n23.00 Uhr bis 07.00 Uhr (Art. 19 Abs. 1 APV). Werktags von 12.00 bis\n13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen (Abs. 2).\n\n8.3.\nEin effektives Verbot des Betriebs von lärmemittierenden Anlagen kann aus\nArt. 19 APV selbstredend nicht hergeleitet werden. Die Pflicht zur erhöhten\nRücksichtnahme hat jedoch – auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips –\nin die Beurteilung einzufliessen. Aus der BImSchV ergibt sich für die Statu-\n\n"}