{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n7.2.\nBei der rekursgegenständlichen Skateranlage handelt es sich um ein Teilelement der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und\nFreizeitanlage (BRGE I Nr. 0153/2018 vom 19. Oktober 2018, E. 2.5; mit\nHinweis auf VB.2003.00216 in BEZ 2004 Nr. 10, E. 3b). Insofern sind\ngrundsätzlich alle Immissionen der Sport- und Freizeitanlage, die durch die\nbestimmungsgemässe Nutzung verursacht werden, in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 133 II 292, E. 3.1). Auch gemäss § 1 Abs. 3 BImSchV\nsind Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und\nbetrieblichen Zusammenhang stehen, der Sportanlage zuzurechnen. Dies\nentspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG vorschreibt (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 5.4).\n\n7.3.\nAuch im vorliegenden Fall ist eine gesamte Beurteilung der auf der Parzelle\nKat.-Nr. UN4756 bestehenden Sport- und Freizeitanlage grundsätzlich angezeigt. Von diesem Erfordernis kann nur dann abgewichen werden, wenn\neinzelne Einrichtungen als für die Emissionsermittlung nur von derart untergeordneter Bedeutung sind, dass sie bei der Erstellung des Lärmgutachtens vernachlässigt werden dürfen (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar\n2011, E. 4.4.5). Mit Bezug auf die vom Rekurrenten beanstandeten, von\nder Kornhausbrücke und der rekurrentischen Liegenschaft weiter entfernt\n\nR1S.2018.05088 Seite 19\nbefindlichen Einrichtungen (Beach-Volleyballfeld, Liegewiese gegenüber\nFlussbad oberer Letten), ist ein Verzicht auf eine Gesamtbeurteilung ohne\nweiteres nachvollziehbar. Es handelt sich um kleinmassstäbliche Anlagen,\nohne Flutlicht- und Lautsprecheranlage und ohne Zuschauerraum bzw.\nSitztreppen. Ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt. Unter diesen Umständen kann angesichts der nur geringfügigen Immissionen des Beach-\nVolleyballspiels und der Liegewiese eine lärmrechtliche Relevanz dieser\nAnlagen für das gesamte Umfeld der rekurrentischen Liegenschaft ausgeschlossen werden. Anlässlich des im Verfahren G.-Nr. R1S.2018.05047\ndurchgeführten Augenscheins waren bei der rekurrentischen Liegenschaft\nkeinerlei Geräusche der erwähnten Einrichtungen wahrnehmbar. Die Einrichtungen sind baurechtlich bewilligt, sodass keine Neubeurteilung in Frage steht. Die Gutachterin und die Vorinstanz durften daher auf eine besondere Beurteilung verzichten. Der insofern bestehende Begründungsmangel\nhat als im Rekursverfahren geheilt zu gelten.\n\n7.4.\nBesonders wiederum verhält es sich mit Bezug auf den Gastronomiebetrieb\n\"Stazione Paradiso\" auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4761. Obwohl sich die\nParzelle Kat.-Nr. UN4761 ebenfalls im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt\nZürich befindet, gehört der dortige Restaurantbetrieb weder organisatorisch\nnoch funktionell zur Sport- und Freizeitanlage. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse allein sind nicht erheblich (BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008, E. 2.3). Inhaberin ist die Cucina Paradiso GmbH und damit\neine private Trägerschaft. Eine Ausrichtung des Angebots auf die Besucher\nder Skateranlage oder der Beach-Volleyballfelder im Speziellen ist nicht ersichtlich. Die gesamtheitliche Betrachtung kann insofern nicht Platz greifen.\n\n7.5.\nDie unter vorstehender Ziffer 7.1 erwähnten Rügen sind unbegründet.\n\n8.1.\nDer Rekurrent macht sodann geltend, dass nach Massgabe der BImSchV\nsowie gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch die dort definierten Ruhezeiten\nAnwendung finden müssten, zumal die Beurteilung auch im Übrigen in Anlehnung an das deutsche Recht erfolge. Dass im angefochtenen Entscheid\nkeine Mittagspausen definiert würden, erweise sich als rechtswidrig. So-\n\n"}