{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nR1S.2018.05088 Seite 17\num Richtwerte, von welchen die Vollzugsbehörde in begründeten Fällen\nabweichen kann (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 22). Ins Gewicht fallen\ndabei zunächst die unter Ziffer 6.2 bereits im Zusammenhang mit dem Erreichen der Planungswerte bzw. der Notwendigkeit weiterer Abklärungen\nbeleuchteten Kriterien. Des Weiteren können, so man die Immissionsrichtwerte des BAFU mit den Immissionsgrenzwerten gemäss LSV gleichsetzt,\nErleichterungen bis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährt werden (Art. 25 Abs. 2 USG). Erleichterungen sind zu gewähren, soweit die\nEinhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für\ndie Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich\nauch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht (Art. 7 Abs. 2\nLSV). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekurrenten könnte aus dem\nWortlaut der zitierten Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass für eine\nAnlage eine positive oder negative Standortgebundenheit (analog zu Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes\n[RPG]) zu fordern wäre bzw. entsprechende Evaluationen getätigt werden\nmüssten. Dergestalt kann – bemerkungsweise angefügt – auch aus dem\nVorsorgeprinzip nicht hergeleitet werden. Vorliegend wäre, so der Rekurrent als legitimiert betrachtet würde, ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der projektierten Skateranlage auf der Parzelle Kat.-Nr.\nUN4756 zu bejahen. Entsprechende Freiflächen, noch dazu solche im Eigentum des Gemeinwesens, sind in der Stadt Zürich rar. Als Folge der\ndichten Bebauungsstruktur auf städtischem Gebiet sind Freizeitanlagen\nkaum gänzlich ohne eine gewisse Beeinträchtigung von Anwohnern realisierbar. Es besteht ein berechtigtes Bedürfnis der Stadtbevölkerung an nahe gelegenen Erholungs- und Freizeiträumen. Die rekursgegenständliche\nSkateranlage wurde in unmittelbarer Nachbarschaft zu den bestehenden\nBeach-Volleyballfeldern, der Liegewiese und dem Flussbad am Oberen\nLetten sowie zum Kloster-Fahr-Weg (Promenade entlang der Limmat) projektiert und befindet sich damit unter raumplanerischen Gesichtspunkten\nam richtigen Ort. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass\nauf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 (Teil des Letten-Areals) ein erhebliches\nInteresse am Bestand publikumsintensiver Freizeitnutzungen besteht. Die\nerwähnten Einrichtungen auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 wurden nach\nder Räumung der Drogenszene auf dem Letten-Areal gezielt im Hinblick\nauf die Verhinderung einer erneuten Ansiedelung der Szene und zwecks\nAufwertung des gesamten Quartiers realisiert.\n\nR1S.2018.05088 Seite 18\n6.6.\nIm Ergebnis erweist sich die projektierte Skateranlage auf der Parzelle Kat.-\nNr. 4756 mit Bezug auf die Einhaltung der im Sinne von Art. 15, 19 und 23\ndes USG gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV zu definierenden Störschwelle, in ergänzender Heranziehung der BlmSchV und der Bayerischen Studie sowie\nin Nachachtung der Vollzugshilfe des BAFU 2017, als rechtskonform.\n\n7.1.\nDer Rekurrent macht sodann geltend, die rekursgegenständliche Skateranlage sei zunächst isoliert, hernach aber auch noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusammen mit dem Volleyballfeld, der Badeanstalt und\nder Gastwirtschaft zu beurteilen. Auch insoweit erweise sich die vorinstanzliche Prüfung als ungenügend und sei der Entscheid zufolge Begründungsmangels aufzuheben.\n\n"}