{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n6.5.\nDer Rekurrent beruft sich weiter auf die Überschreitung der Planungswerte\nam Immissionspunkt IO 6 an der Liegenschaft Wasserwerkstrasse 94 auf\nder Parzelle Kat.-Nr. WP4433. Gemäss Lärmgutachten betragen die Immissionswerte an der exponiertesten lärmempfindlichen Stelle 57.1 dB (A)\ntagsüber sowie 55 dB (A) abends; dies entspricht einer Überschreitung der\nmassgeblichen Planungswerte um 2 dB (A) tagsüber und um 5 dB (A)\nabends. Der Wert von 55 dB (A) abends entspricht dem vom BAFU definierten Immissionsrichtwert, welcher Wert nach der Systematik des\nschweizerischen Lärmschutzrechts dem Immissionsgrenzwert entspricht\n(Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 23).\n\nZunächst steht infrage, ob der Rekurrent befugt sei, sich auf die Überschreitung der Planungsrichtwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstücken zu berufen. Allgemein gilt – wie vom Rekurrenten geltend gemacht –\nim baurechtlichen Verfahren der Grundsatz, dass neben der formellen Beschwer für die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung einerseits eine be-\n\nR1S.2018.05088 Seite 16\nsondere Betroffenheit und andererseits aus der Aufhebung oder Änderung\ndes angefochtenen Entscheids ein praktischer Nutzen gezogen werden\nkann. Das Anfechtungsinteresse muss indes nicht mit demjenigen Interesse übereinstimmen, das durch die als verletzt gerügte Norm geschützt wird.\nNachbarn können die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener\nRechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf\nihre Stellung auswirken, dass ihnen bei einem Obsiegen ein praktischer\nNutzen entsteht (BGr 1C_37/2011 vom 14. April 2011, E. 2.3.2 und\nE. 2.3.3). Für die Rüge überschrittener Planungs- oder Immissionsgrenzwerte auf Drittgrundstücken kann dies nicht unbesehen gelten. Die Praxis\nhat in Lärmschutzfällen verschiedentlich festgehalten, dass auf die bei der\nLiegenschaft des Betroffenen gemessenen Immissionen – und nur auf diese – abzustellen ist. Bei einer Lärmklage kann es nur um die Feststellung\ngehen, ob der Lärmkläger übermässigen Immissionen ausgesetzt ist. Wenn\ndeshalb einzig die in bzw. bei der Liegenschaft des Betroffenen auftretenden Immissionen beurteilt werden, ist dies nicht zu beanstanden (BRGE II\nNr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 in BEZ 2016 Nr. 34, E. 5.3.2; bestätigt mit VB.2016.00052 vom 12. Mai 2016; diese Legitimationsfrage implizit bestätigt mit BGr 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017, E. 4.6). Das\nAbstellen auf Lärmwerte an Immissionspunkten auf Drittgrundstücken wäre\nein unzulässiger Eingriff in die Interessenssphäre der entsprechenden, sich\nam vermeintlichen Lärm offenkundig nicht störenden Grundeigentümer,\nzumal diese zur Mitwirkung an Lärmmessungen ohnehin nicht verpflichtet\nwerden könnten. Auch in Fällen wie dem vorliegenden (Lärmprognose) wäre es weder faktisch noch prozessual praktikabel, Lärmwerte für alle (potentiell) lärmempfindlichen Punkte in der Umgebung zu ermitteln. Vorliegend verhält es sich auch insofern speziell, als dass der Rekurrent keine\nandere Betroffenheit als eine lärmschutzrechtliche darzutun vermag. Die\nrekursgegenständliche Skateranlage ist von der rekurrentischen Liegenschaft nicht einsehbar. Auf die Rüge des Rekurrenten betreffend den Immissionspunkt IO 6 ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.\n\nNur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist Folgendes: Selbst wenn\ndiesbezüglich von einer Legitimation des Rekurrenten auszugehen wäre,\nkönnte aus der Überschreitung des Planungswerts um 2 dB (A) tagsüber\nund um 5 dB (A) noch nicht auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Skateranlage geschlossen werden. Bei den Planungs- und Immissionsrichtwerten handelt es sich – wie bereits erwähnt und vom BAFU daselbst betont –\n\n"}