{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n6.3.\nDie vom Rekurrenten beantragte, beliebig gehaltene Erläuterung der dem\nLärmgutachten zugrundeliegenden Annahmen durch die Gutachterin ist\nnicht angezeigt; die Erhebung von Ausforschungsbeweisen (sog. fishing\nexpeditions) ist ausgeschlossen. Eine Befragung der Anwohner der Liegenschaft Wasserwerkstrasse 96 (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist nicht geeignet, den Sachverhalt weiter zu erhellen. Die nach Auffassung des Rekurrenten betroffenen Zeugen wurden nicht namentlich genannt. Ein konkretes und mit Bezug auf den Einzelnen hinreichend substantiiertes Beweisthema ist nicht ersichtlich. Dass die Stadt Zürich (Sportamt der Stadt\nZürich; als Vertreterin der Bauherrschaft) Auftraggeberin des Lärmgutachtens ist, entspricht der im baurechtlichen Verfahren gängigen Praxis und\nbegründet keine Vermutung einer Voreingenommenheit.\n\n6.4.\nIndes sind angesichts der zahlreichen Parameter und der nur knappen Einhaltung der Planungswerte bei der rekurrentischen Liegenschaft auf der\nParzelle Kat.-Nr. X durchaus weitere Abklärungen bzw. der Einbezug weiterer Beurteilungskriterien erforderlich (Vollzugshilfe des BAFU 2017, S. 24).\nEine Rückweisung wegen fehlender diesbezüglicher Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist indes nicht vorzunehmen. Der Begründungsmangel\nkann im Rekursverfahren ohne weiteres geheilt werden. Entscheidend ist\nvorliegend, dass die Parzellen Kat.-Nr. UN4756 wie auch die Parzelle Kat.-\nNr. X inmitten der Stadt Zürich liegen. Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 liegt\nunmittelbar neben bzw. unter der Wasserwerkstrasse und der Kornhausbrücke, über welche Strassen ein grosser Teil des Verkehrs zum Autobahnzubringer (Milchbucktunnel) abgewickelt wird. Richtung Limmat liegen\n\nR1S.2018.05088 Seite 15\nweitere publikumsintensive Nutzungen wie beispielsweise Restaurants\n(Kat.-Nr. UN4761; ebenfalls im Eigentum der Stadt Zürich). Daneben befindet sich der Lettensteg und das Kraftwerk Letten. Aus diesem Grund ist\nauch für die Liegenschaft des Rekurrenten auf der Parzelle Kat.-Nr. X davon auszugehen, dass gewisse Lärmbelastungen, sei es zufolge Freizeitaktivitäten der städtischen Bevölkerung am Limmatufer oder zufolge des Verkehrs, zum üblichen und akzeptierten Mass gehören. Dass die Parzelle\nKat.-Nr. X in einem ruhigen Wohngebiet liege, trifft nach dem Gesagten\nnicht zu. Des Weiteren ist im Winter generell mit einer verminderten Benutzung der Skateranlage zu rechnen, sodass die Hauptbelastung in die\nSommerzeit fällt. Ein Nachtbetrieb ist, wie erwähnt, nicht vorgesehen. Dem\nLärmcharakter wird unter Zugrundelegung der Methodik der BlmSchV und\nder Bayerischen Studie hinreichend Rechnung getragen. Die weiteren beizuziehenden Beurteilungskriterien sprechen klar für die Realisierung der\nAnlage am projektierten Standort und gegen eine übermässige Beeinträchtigung des Rekurrenten. Dasselbe hat sich aufgrund des im Verfahren G.-\nNr. R1S.2018.05047 durchgeführten Augenscheins ergeben. Der Rekurrent\nwird durch weitere Lärmarten, wie beispielsweise Lautsprecherdurchsagen\nder Gastronomiebetriebe oder auf der Wasserwerkstrasse/Kornhausbrücke\nverkehrende Motorfahrzeuge, erheblich stärker beeinträchtigt.\n\n"}