{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nDas eingeholte Lärmgutachten vom 4. April 2018 genügt den von der\nRechtsprechung an eine Lärmprognose bzw. Lärmermittlung gemäss\nArt. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 ff. LSV gestellten Anforderungen\n(BGE 137 II 30, E. 3.4; BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.7,\nim Umkehrschluss). Wie bereits erläutert, erweist sich die methodisch auf\ndie BImSchV abgestützte Vorgehensweise als nachvollziehbar und inhaltlich korrekt. Die im Lärmgutachten getroffene Annahme bezüglich Auslastung von 80 % tagsüber und von 100 % zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr\nerscheint realistisch. Eine Annahme, wonach die Auslastung der Anlage\nwährend der gesamten Tageszeit von 07.00 Uhr (Wochentage) bzw.\n08.00 Uhr (Sonn- und Feiertage) bis 20.00 Uhr 100 % betragen werde, wäre angesichts des jugendlichen Alters des Benutzerkreises, welcher auf eine hohe Auslastung zu Frei- und Abendzeiten und auf eine niedrigere Auslastung namentlich während der frühen Morgenstunden schliessen lässt,\nnicht zu begründen. Die Begutachtung ist aufgrund realistisch gewählter\nParameter vorzunehmen. Dass das Gutachten keine konkrete Nutzerzahl\nangibt, ist angesichts der Natur der verursachten Geräusche (Aufprallgeräusche) und der angezeigten Beurteilung anhand der mit einem Schallpegel von LWA von 96 dB (A) und KI von 9 dB (A) (= LWAFTm von 105 dB (A))\nmit Abstand lautesten und als einzige auf dauerhaften Betrieb ausgelegten\nMinipipe nicht zu beanstanden. Für die weiteren Einrichtungen mit den\nhöchsten anzunehmenden – im Übrigen ebenfalls der Bayerischen Studie\nentsprechenden – Benutzungsfrequenzen (Pyramide, Olliebox) ergeben\nsich Lärmwerte von maximal LWAFTm 101 dB (A) (= LWA, 1h von 69 dB (A)\n+KE, 1h von 21 dB (A) + KI von 11 dB (A)) (für die Pyramide). Für die direkt unter der Kornhausbrücke befindlichen Einrichtungen wurde (zwecks Berücksichtigung der horizontalen Reflexionen an der Brückendecke) ein Zuschlag\nvon linear 3 dB (A) addiert. Substantielle Einwände gegen die für die Gesamtheit der Skate-Einrichtungen durchgeführten computergestützten Berechnungen (mittels Lärmausbreitungsmodell SoundPLAN 8.0) und die dabei berücksichtigten Parameter erhebt der Rekurrent nicht. Die Vorschriften\nfür \"Seltene Ereignisse\" (gemäss § 5 Ziff. 1 BImSchV; vgl. die Vollzugshilfe\ndes BAFU 2017, S. 23) kommen nicht zur Anwendung. Diese gelten für besondere Ereignisse und Veranstaltungen an höchstens 18 Kalendertagen\neines Jahres (Ziffer 1.5 des Anhangs der BImSchV). Derartiges ist auf der\n\nR1S.2018.05088 Seite 14\nParzelle Kat.-Nr. UN4761 nicht vorgesehen. Ebenfalls nicht einschlägig ist\n§ 2 Abs. 4 BImSchV, welcher einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen beim\nBetrieb von Sportanlagen zum Gegenstand hat. Auch solche Geräuschspitzen sind bei der projektierten Skateranlage nicht zu erwarten; die Aufprallgeräusche der Skateboards werden im Lärmgutachten korrekt nach den\nVorschriften über den Regelbetrieb beurteilt. Da die Impulshaftigkeitszuschläge gemäss der Bayerischen Studie am Emissions- und nicht am Immissionsort ausgewiesen sind, war diese Methodik zu übernehmen und\nentfällt die – ansonsten übliche – Veranschlagung von Pegelzuschlägen am\nImmissionsort.\n\n"}