{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n5.2.\nNach den vorstehenden Erwägungen unter den Ziffern 4.2-4.4 kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass sich der Lärm von Skateranlagen anhand der Kriterien der BImSchV sowie gestützt auf deren entsprechende\nAdaption durch die Vollzugshilfen des BAFU nicht rechtsgenüglich beurteilen liesse. Die spezifisch auf den Lärm von Skate-Einrichtungen (Skate-\nRampen) zugeschnittene Bayerische Studie orientiert sich an denselben\nKriterien. Der Rekurrent tut nicht im Einzelnen dar, in welcher Hinsicht eine\nabweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die Bayerische Studie trägt\nder Impulshaftigkeit des Lärms von Skate-Einrichtungen hinreichend Rechnung, indem sie für Skate-Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung zunächst auf den Schalleistungspegel LWA, 1 h abstellt und sodann Impulshaftigkeitszuschläge KI veranschlagt. Für Skate-Einrichtungen mit dauerhafter\nBenutzung wird in der Studie sodann der Schallleistungspegel LWAFTm angegeben, welcher den Impulshaftigkeitszuschlag definitionsgemäss bereits\nenthält (Bayerische Studie, S. 41 f.). Aus der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Zwar hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Betrieb einer Skateranlage nicht von vornherein als Bagatellbelästigung abgetan werden kann, für welche von vornherein weder\nMessungen noch Lärmgutachten erforderlich sind, weshalb entsprechende\nAbklärungen zu treffen sind (VB.2005.00481 vom 8. Februar 2006, E. 5.1-\n5.5). Aus dem zitierten Entscheid ergeben sich aber keine Gründe, weshalb\n(und inwiefern) der Lärm von Skateranlagen gänzlich abweichend von den\nallgemeinen lärmrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre.\n\n5.3.\nDie unter vorstehender Ziffer 5.1 erwähnte Rüge ist unbegründet.\n\n6.1.\nDer Rekurrent beruft sich im Kern auf die Einhaltung der Richtwerte der\nBImSchV, wonach für die in der ES II gelegene Parzelle Kat.-Nr. X Pla-\n\nR1S.2018.05088 Seite 12\nnungswerte von allerhöchstens 55 dB (A) (tagsüber) und von 50 dB (A)\n(abends und nachts) massgeblich seien. \"Seltene Ereignisse\" gemäss der\nVollzugshilfe des BAFU 2017 dürften den Wert von 65/60/55 dB (A) (tagsüber, abends und nachts) im absoluten Sinne nicht übersteigen. Gemäss\nLärmgutachten vom 4. April 2018 würden die Planungswerte zum Teil\nüberschritten. Beim Immissionspunkt des Rekurrenten (IO 5) würden die\nAbendwerte genau eingehalten. Angesichts dessen könne keine Rede davon sein, dass bei der Liegenschaft des Rekurrenten die Bagatellschwelle\nnicht erreicht werde. Zudem sei nach der Rechtsprechung auch eine Berufung auf Planungswertüberschreitungen bei Nachbarliegenschaften möglich. Die Werte seien daher mit baulichen Massnahmen zu reduzieren oder\ndie Bewilligung zu verweigern.\n\n"}