{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nNach dem Gesagten kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus\nder Unterschreitung der in der Bayerischen Studie überschlagsmässig\nempfohlenen Mindestabstände nicht auf eine Überschreitung der massgeblichen – schweizerischen – Belastungsgrenzwerte geschlossen werden.\nIm konkreten Fall – wie nachfolgend zu untersuchen sein wird – ist nach\nden schweizerischen Lärmschutzrecht eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Das fünfstufige Modell der Emissionsrichtwerte, welches der\nBImSchV und damit auch der Festlegung der empfohlenen Abstände gemäss der Bayerischen Studie (S. 43) zugrunde liegt, ist in der Schweiz\nnicht anwendbar. Beim reinen Wohngebiet handelt es sich um eine Wohnzone mit einem überaus hohen Immissionsschutz; mithin um einen Zwischenschritt zwischen der schweizerischen ES I und ES II. Deren Anwendung rechtfertigt sich daher nur, wenn die fragliche Zone ein erhöhtes Ruhebedürfnis aufweist (BRGE I Nr. 0236/2011 vom 25. November 2011,\nE. 6.2; BRGE IV Nrn. 0001/2012 und 0002/2012 vom 12. Januar 2012,\nE. 6.2.1). Das allgemeine Wohngebiet, für welches die Bayerische Studie\nfür eine Minipipe einen Abstand von 100 m und für kleine einen solchen\nvon 130 m vorsieht, ist mit einem in der ES II gelegenen Wohngebiet jedenfalls vergleichbar. Für Zonen in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischge-\n\nR1S.2018.05088 Seite 10\nbieten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 BImSchV) beträgt der gemäss Bayerischer Studie\nempfohlene Mindestabstand hingegen 100 m für eine Minipipe und 80 m für\neine kleine Skateranlage (jeweils mit ganztägigen Nutzungszeiten). Angesichts der Belegenheit der rekurrentischen Liegenschaft auf der Parzelle\nKat.-Nr. X inmitten der Stadt Zürich, der Distanz von ca. xy m zur projektierten Minipipe und den weiteren Besonderheiten (Kornhausbrücke, von Gebäuden verdeckte und erhöhte Lage) vermögen die wiedergegebenen\nRichtwerte der Bayerischen Studie die zu treffende Einzelfallbeurteilung\nnicht zu ersetzen.\n\n4.5.\nDass das BAFU die Bayerische Studie in der Vollzughilfe 2017 (S. 21) als\n\"Stand des Wissens und der Technik\" bezeichnet, führt nach dem Gesagten ebenfalls nicht dazu, dass die darin empfohlenen (Mindest-)Abstände\nfür die schweizerische Betrachtung massgeblich wären. Eine Kompetenz\nzur Rechtsetzungsdelegation kommt dem BAFU nicht zu.\n\n4.6.\nDie Frage der funktionalen Vereinbarkeit ist allein mit Bezug auf diejenige\nNutzungszone relevant, in welchem eine Baute bzw. Anlage belegen ist\n(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, Bd. 2, S. 769 f., mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Parzelle Kat.-Nr. UN4756 befindet sich in der Freihaltezone. Die Zonierung umliegender Nutzungszonen ist bei der Beurteilung der\nfunktionalen Zonenkonformität nicht relevant. Aus der Belegenheit der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. X in der Wohnzone (ES II) kann zulasten der auf der Parzelle Kat.-Nr. UN4756 projektierten Skateranlage folglich, soweit es nicht konkret um die Einhaltung der am Immissionspunkt in\nder ES II geltenden Planungs- bzw. Immissionsgrenzwerte geht, nichts abgeleitet werden.\n\n4.7.\nDie unter vorstehender Ziffer 4.1 erwähnten Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.\n\nR1S.2018.05088 Seite 11\n5.1.\nDer Rekurrent beruft sich weiter darauf, dass es sich beim Lärm von Skateranlagen um eine Lärmart handle, die von ihrer Charakteristik her, mithin\nunabhängig von ihrer Intensität, in einer Wohnzone mehr störe als andere\nLärmarten.\n\n"}