{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\n4.4.\nDie vom Rekurrenten angerufenen, in Tabelle 29 (S. 43) der Bayerischen\nStudie ersichtlichen Mindestabstände vom Rand der Anlage zur schutzbedürftigen Bebauung beziehen sich auf die Kategorisierung der Immissionsorte nach Massgabe von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 BImSchV. Das fünfstufige Modell\numfasst Kategorien von Gewerbegebieten (Ziff. 1), Kern-, Dorf- und Mischgebiete (Ziff. 2), allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete\n(Ziff. 3), reine Wohngebiete (Ziff. 4) und Kurgebiete, Krankenhäuser und\nPflegeanstalten (Ziff. 5). Die vom Rekurrenten wiedergegebenen, in der\nBayerischen Studie überschlagsmässig empfohlenen Mindestabstände für\nSkateranlagen beziehen sich auf reine Wohngebiete (Immissionsrichtwerte:\n50/45/35 dB (A) [tagsüber, während der Ruhezeiten und nachts]) sowie auf\nallgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (Immissionsrichtwerte:\n55/50/40 dB (A)).\n\nEine direkte Anwendung der Immissionsrichtwerte der BImSchV fällt nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht. Massgeblich für\ndie Beurteilung des vorliegenden Falles ist schweizerisches Lärmschutzrecht (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.3; BGr 1C_169/2008\nvom 5. Dezember 2008, E. 3.5). Insofern kann der Rekurrent aus den aus\nder Konzeption der BImSchV und der – selbstredend – darauf basierenden\nBayerischen Studie zu seinen Gunsten direkt nichts ableiten. Ein Fall, in\nwelchem die Verwendung einer spezifischen Mess- und Beurteilungsmethode die sinngemässe Anwendung des deutschen Rechts gleichsam bedingen würde, liegt nicht vor (vgl. BGr 1C_169/2008 vom 5. Dezember\n2008, E. 3.4). Das Gutachten vom 4. April 2018 übernimmt die gemäss\nVollzugshilfe BAFU 2017 anwendbaren Immissions- und Planungsrichtwerte und errechnet aus den in der Bayerischen Studie für die einzelnen Ska-\n\nR1S.2018.05088 Seite 9\nte-Einrichtungen (konkret: die lauteste der Einrichtungen bzw. die Mini-\nPipe) festgehaltenen Emissionsparametern die Belastung des kritischsten,\nweil am nächsten zur Anlage und ebenfalls in der ES II gelegenen Liegenschaft Wasserwerkstrasse 94 (Kat.-Nr. WP4433). Die Emissionsparameter\nder Bayerischen Studie orientieren sich in technischer Hinsicht an der Konzeption der BImSchV. Diese unterscheidet sich vom System der LSV insbesondere durch die Ausscheidung besonderer (Abend-)Ruhezeiten. Weil\ndie Vollzugshilfe des BAFU 2017 punkto Messweise und Ruhezeiten im\nKern ebenfalls auf der BImSchV aufbaut, ist das Vorgehen der Gutachterin\nnicht zu beanstanden. Aus der Autonomie des schweizerischen Rechtskreises folgt aber, dass die von der BImSchV vorgegebenen Emissionsrichtwerte in quantitativer Hinsicht nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen. Massgeblich ist die autonome Einstufung der Schutzbedürftigkeit des betreffenden Wohngebiets nach Massgabe der Unterteilung in ES\n(Art. 43 LSV). Das BAFU hat in den Vollzugshilfen 2013 und 2017 die erwähnten Richtwertschemata definiert und verweist sodann auf die Erforderlichkeit einer Einzelfallbeurteilung (Vollzugshilfe BAFU 2017, S. 15 und\nS. 23).\n\n"}