{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2019_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0011_vom_8._februar_2019.doc.pdf", "Checksum": "a8672ed4364c16f857eb1cff646118ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "c8114d052a58581cca572d0e59ba7b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.02.2019 BRGE I Nr. 0011/2019\nRegeste:\nSkateranlage auf einem öffentlichen Quartierplatz. Lärmimmissionen. Definitive baurechtliche Bewilligung. | Strittig war die Umgestaltung der Skateranlage unter der Kornhausbrücke auf dem Letten-Areal in Zürich. Diese war ab dem Jahr 2008 von Skatern ohne baurechtliche Bewilligung erstellt worden und soll unter der Federführung von Grün Stadt Zürich umgestaltet werden. Der Erlass eines vorsorgliches Nutzungsverbots wurde nach Durchführung eines Augenscheins mit BRGE I Nr. 0153/2018 abgelehnt. Das Baurekursgericht bestätigte die Erteilung der definitiven baurechtlichen Bewilligung durch die Bausektion der Stadt Zürich. Entscheidrelevant war, dass die Planungswerte bei der vom Rekurrenten bewohnten Liegenschaft (knapp) eingehalten werden können. Auf die Überschreitung der Planungswerte bei anderen Liegenschaften kann sich der Rekurrent mangels Betroffenheit und aus Gründen der Praktikabilität nicht berufen. Dementsprechend bedarf die Skateranlage keiner Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes. Da Sport- und Freizeitanlagen einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich entsprechen, liegt auch die Skateranlage am Letten im öffentlichen Interesse, weshalb die Erteilung lärmschutzrechtlicher Erleichterungen, sollten solche notwendig sein, rechtmässig wäre. Zu berücksichtigen war dabei das erhebliche interesse an der Belebung des früher von der offenen Drogenszene in Beschlag genommenen Areals. Rechtlich war die direkte Anwendung der Kriterien des deutschen Lärmschutzrechts zu Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung [BImSchV]) umstritten. Derartiges ist unter Verweis auf die in wesentlichen Punkten abweichende Konzeption des schweizerischen Lärmschutzrechts abzulehnen. In Anwendung des Vorsorgeprinzips waren nach den Kriterien der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) Einschränkungen bei den Öffnungszeiten anzuordnen. Weitere Massnahmen wie die Lärmdämmung des Brückenbogens der Kornhausbrücke oder die zeitweise Abschliessung des Areals wurden verworfen.\n\nR1S.2018.05088 Seite 7\nche auf Sportanlagen für hohe Spitzenpegel infrage kommen. Dabei wurde\nin Anwendung der VDI-Richtlinie 3770 bzw. deren Kapitel 15.2.4 der ermittelte (Spitzen-)Dauerschallleistungspegel zugrunde gelegt und mit einem\nZuschlag von 3 dB (A) versehen, welcher gemäss der VDI-Richtlinie 3770\nbzw. deren Kapitel 4 der Differenz zwischen Maximalpegel und Schallleistungspegel bei lautem Rufen (Kommunikationsgeräusche) entspricht (Vollzugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 18). Die Vollzugshilfe BAFU 2013 enthält\nsodann in tabellarischen Darstellung auf einer stark vereinfachten (Lärm-)\nAusbreitungsberechnung basierende (Mindest-)Distanzrichtwerte für verschiedene Sportlärmarten in Abhängigkeit der Grenzwerte für Spitzenschallleistungspegel (Tag/Ruhezeiten/Nacht; Vollzugshilfe BAFU 2013, Anhang S. 19).\n\n4.3.\nDer Beurteilung des rekursgegenständlichen Projekts gemäss Lärmgutachten vom 4. April 2018 liegen die in der Vollzugshilfe BAFU 2017 enthaltenen Planungsrichtwerte für den Normalbetrieb zugrunde. Diese betragen\nfür Gebiete mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II 55 dB (A) tagsüber (von\n07.00 bis 20.00 Uhr an Wochentagen; von 08.00 bis 20.00 Uhr an Sonnund Feiertagen), 50 dB (A) abends (von 20.00 bis 22.00 Uhr) und 45 dB (A)\nnachts (von 22.00 bis 07.00 bzw. 08.00 Uhr; Vollzugshilfe BAFU 2017,\nS. 23 Tab. 2). Von der Anwendbarkeit der genannten Planungsrichtwerte\ngeht auch der Rekurrent aus (act. 2 Rz. 5.3.1). Sodann werden den einzelnen Elementen der projektierten Skateranlage in Anwendung der Bayerischen Studie Emissionskennwerte (in der Regel mit separat ausgewiesenen Impulszuschlägen) zugeordnet. Je nach Konstruktionsart der projektierten Einrichtung wurden im Verhältnis zu den durch Messungen ermittelten Emissionskennwerten nach Massgabe der Bayerischen Studie Zuschläge und Abzüge berechnet (Quarter Hip [= Coping Ramp]: + 2 dB (A);\nPyramide: - 2 dB (A); Olliebox: - 2 dB (A); vgl. Bayerische Studie, S. 31).\n\nDie Abzüge und Zuschläge erweisen sich im Grundsatz als berechtigt. Einzig hinsichtlich der Pyramide ist der angenommene Abzug angesichts der\nMessungen an zwei Beton-Einrichtungen nicht nachvollziehbar; anzusetzen\nist der in der Bayerischen Studie ermittelte Wert von 69 dB (A). Bei den\nprojektierten Einrichtungen handelt es sich fast ausschliesslich um Einrichtungen mit kurzzeitiger Benutzung, welche normalerweise abgeschlossene\nEinzelereignisse beinhaltet, sodass auf Basis der typischen Anzahl Ereig-\n\nR1S.2018.05088 Seite 8\nnisse pro Stunde der Schallleistungspegel LWA errechnet werden kann,\nwelcher für die Beurteilung massgeblich ist (Bayerische Studie, S. 41). Einzige Einrichtung mit möglicher dauerhafter Benutzung ist die projektierte\nMinipipe, für welche ein Dauer-Schallleistungspegel LWA von 96 dB (A) zu\nveranschlagen ist (Bayerische Studie, S. 13). Der bei den Einrichtungen mit\nkurzzeitiger Benutzung zusätzlich zu berechnende Impulshaftigkeitszuschlag von 9 dB (A) ist im dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Spitzen-\nSchallleistungspegel LWAFTm von 105 dB (A) bereits enthalten (Bayerische\nStudie, S. 13 und S. 41).\n\n"}